Vergnügungsstätten definieren – Wettbüros einschränken

Antrag für den Ausschuss Finanzen, Wirtschaft, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten und Feuerwehr am 6. Dezember 2016

Der Rat möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Vergnügungsstättensatzung zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt zu erarbeiten, die den Begriff der Vergnügungsstätte definiert, Grenzen ihrer räumlichen Ansiedlung bestimmt sowie die Ansiedlung von Wettbüros in schützenswerten Stadträumen ausschließt.

Begründung:

In der Niedersächsischen Bauordnung wie auch in bundes- und landesbaurechtlichen Vorschriften ist der Begriff der Vergnügungsstätte nicht definiert. Es finden sich immer wieder Festsetzungen in Bebauungsplänen nach denen Vergnügungsstätten in bestimmten Bereichen nicht erlaubt sind. So hat sind derartige Beschränkungen im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Zwischen Markt und Prinzenstraße“ enthalten. In diesem Bereich könnte man sich zum Beispiel eine Ansiedlung einer Discothek vorstellen. Da diese Nutzung aber unter den Begriff der Vergnügungsstätte fällt, wäre sie nicht zulässig. Um klar zu regeln, wo und welche Art von Vergnügungsstätten in der Stadt erlaubt sein sollen, muss der Rat die hier beantragte Satzung beschließen.

In dieser Satzung ist auch zu regeln, in welchen Bereichen sich Wettbüros niederlassen dürfen. In Göttingen entstehen zusehends mehr Wettbüros. Dies resultiert aus der nun möglichen Konzessionierung privater Wettanbieter. Studien belegen, dass sich das Image der Stadtteile, in denen sich Wettbüros ansiedeln, zum Negativen verändern. Um eine negative Veränderung der Innenstadt zu verhindern, ist der Einsatz einer solchen Satzung das richtige Mittel.