„Schulangebot in Göttingen erweitern“

Zur Ratssitzung am am 15. November 2019 hat die SPD-Fraktion einen weitreichenden Änderungsantrag gestellt. Unser Ziel ist eine Schule für Alle in städtische Trägerschaft.

Änderungsantrag zu Top 36

Änderungsantrag Bündnis 90/Die Grünen und SPD zum CDU-Antrag betreffend „Schulangebot in Göttingen erweitern“

Der Rat möge beschließen

1.      Der Rat der Stadt Göttingen erklärt seine Absicht, die bisherige Ersatzschule in kirchlicher Trägerschaft gem. NSchG §154 – „Konkordatsschule“ – „Bonifatiusschule II (Oberschule)“ aus der Trägerschaft des Bistums Hildesheim in die Trägerschaft der Stadt Göttingen zu überführen.

2.      Unter dem Vorbehalt der Erklärung des Bistums Hildesheims, die Bonifatiusschule II mit Wirkung zum Ende des Schuljahrs 2021/22 aufzuheben, stellt der Rat das Einvernehmen – einem dafür notwendigen Antrag des Generalbischöflichen Vikariats an das niedersächsische Kultusministerium vorauseilend – zur Aufnahme eines maximalen Schüleranteils von 50% nichtkatholischer Schüler für die Dauer vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2022 an der Bonifatiusschule II gemäß NSchG §157 her.

3.      Die Stadt Göttingen errichtet zum Schuljahr 2022/23 am jetzigen Standort der dann bisherigen Bonifatiusschule II eine Oberschule und stellt den dafür notwendigen Antrag bei der Landesschulbehörde.

4.      Der Rat erwartet, dass

4.1   für die Konzeption dieser Oberschule eine Planungsgruppe durch die Landesschulbehörde eingesetzt wird.

4.2   die Planungsgruppe für die Schule ein besonderes Profil als duale Schule mit hohen Anteilen der beruflichen Bildung entwickelt und die Schule in einem Höchstmaß die Optionen des zugrundeliegenden Schulformerlasses für eine jahrgangsbezogene integrative Arbeit nutzt.

5.      Die Stadt Göttingen stellt finanzielle Mittel bereit, um ein Kuratorium einzurichten, das die Planungsgruppe begleitet, Interessen und Unterstützung aus Wirtschaft, Handwerk, Industrie und Gesellschaft einbindet, um der Schule zu einem erfolgreichen Start zu verhelfen und langfristige Unterstützung zu gewährleisten.

Begründung

I.   Entwicklung der Situation der Schülerzahlen und der Schullandschaft

In der 2015 geschlossenen Vereinbarung zwischen Stadt und Landkreis Göttingen über ein gemeinsames Schulangebot in Stadt und Altkreis Göttingen wurde für den gemeinsamen Schulbezirk u.a. die Zügigkeiten für die 4 Gesamtschulen in dem Bezirk festgeschrieben. 16 Züge in der Stadt Göttingen und 5 Züge an der IGS Bovenden sollten für den jeweiligen Jahrgang 5 vorgehalten werden. Dabei wurde unter § 3 Punkt 4 vereinbart, dass künftige Veränderungen der Schulstruktur einschließlich der Festlegungen von Zügigkeiten einzelner Schulen einvernehmlich miteinander abgestimmt werden und vorrangig die 5-Zügigkeit der Gesamtschule Bovenden gesichert werden soll.

Das Gesamtschulangebot von 21 Zügen im schulträgerübergreifenden Schulbezirk würde grundsätzlich ausreichen, wenn sich nicht einige Einflussfaktoren anders entwickelt hätten als es im Jahr 2015 angenommen wurde.

  1. Die IGS Bovenden wird bedauerlicherweise nicht in dem Maße angewählt, wie es wünschenswert wäre, so dass hier – entgegen der Vereinbarung – faktisch von einer 4-zügigen Gesamtschule ausgegangen werden kann.
  • Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die in Göttingen beschult werden, ist seit 2015 (50 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf) stetig gewachsen. Der weit überwiegende Teil dieser Kinder wird in Gesamtschulen beschult. Aufgrund der Doppelzählung dieser Schülerinnen und Schüler wird die Anzahl der Gesamtschulplätze erheblich verknappt. Zum Schuljahr 2019/2020 wurden im gemeinsamen Schulbezirk mit dem Landkreis rund 90 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen.

3.   Die Landesschulbehörde vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarung zwischen Stadt und Landkreis über die Bildung eines die Stadtgrenzen überschreitenden Schulbezirks unwirksam ist. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler zwar wechselseitig Schulen in Trägerschaft des jeweils anderen Schulträgers besuchen dürfen, Eltern aber nicht angewiesen werden können, ihr Kind z. B. bei Mangel an Plätzen in eigenen Schulen bei einer Schule des jeweils anderen Schulträgers anzumelden.

II.    Schülerzahlen

Die Schülerzahlprognosen für die nächsten Jahre weisen wachsende Schülerzahlen ab dem 5. Jahrgang für die Gymnasien und Gesamtschulen im Stadtgebiet aus. Auf die steigenden Zahlen im Gymnasialbereich reagiert die Stadt bereits durch die Erhöhung der Zügigkeiten am Max-Planck-Gymnasium von 4 auf 5 Züge, sowie am Otto-Hahn-Gymnasium (nach Fertigstellung des Anbaus im Jahr 2021) von 5 auf 6 Züge.

Für die leistungsdifferent zu beschulenden Schülerinnen und Schüler werden die Plätze aufgrund der o.g. Entwicklung knapp. Obwohl zu Beginn eines Schuljahres die Plätze im 5. Jahrgang noch ausreichen, zeigt sich im weiteren Verlauf ein Bedarf an Schulplätzen, insbesondere in den folgenden Jahrgängen. Dies ist u. a. durch Zuzüge nach Göttingen und Schulwechsler von den Gymnasien begründet.

Anzahl der Zuzüge im letzten Schuljahr:

Jahrgang SJ. 2018/19

Jahrgang SJ. 2018/19 nach Alter gesamt SUS ohne Sprachförderbedarf SuS mit Sprachförderbedarf
5 12 1 11
6 15 4 11
7 17 5 12
8 13 4 9
9 9 2 7
12 1 1
SPRINT/BBS 8 2 6
Summe: 75 18 57

Für diese Schülerinnen und Schüler fehlen dann in den bestehenden Klassen Schulplätze. Auch eine Unterbringung in den Oberschulen des Landkreises und der IGS Bovenden gelingt in vielen Fällen nicht. Die Schaffung von Schulplätzen für diese Schülerinnen und Schüler konnte im letzten Schuljahr nur durch Notlösungen in Zusammenarbeit mit der Landesschulbehörde bewältigt werden.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Haltbarkeit der Vereinbarung zwischen Stadt und Landkreis (s. I.3) zumindest kritisch zu bewerten ist. Könnte Sie nicht mehr vollends angewendet werden und zeigten die betroffenen Eltern ihre Rechtsansprüche an, so müssten zukünftig Schülermengen, die bisher mit einem Schulplatz an der IGS Bovenden versorgt werden konnten, Plätze an den Schulen der Stadt Göttingen erhalten. Dies erhöhte also die zuvor festgestellten Bedarfe. Hier können Zahlen nur vermutet werden, zu beobachten ist aber aufgrund der Anmeldezahlen der letzten Jahre eher ein Trend in Richtung Stadt Göttingen.

III. Prüfung von Varianten als Ausweg

a)  Option Erhöhung der Zügigkeit an den städtischen Gesamtschulen

Bereits für das laufende Schuljahr musste die Stadt Göttingen von ihrer Steuerungsfunktion als Schulträger Gebrauch machen und hat für den Beginn des Schuljahres an den drei Gesamtschulen so genannte Versorgungsklassen eingerichtet; im Einzelnen eine weitere siebte Klasse an der IGS Geismar, eine weitere achte Klasse an der IGS Geschwister Scholl sowie eine weitere neunte Klasse an der Neuen IGS Weende. Zu beachten ist, dass dies trotz stark eingegrenzter räumlicher Bedingungen umgesetzt werden musste. Darüber hinaus sind die Konzepte der Schulen auf ihre jetzigen Zügigkeiten begrenzt, die jeweiligen Schulstandorte lassen keine bauliche Expansion mehr zu, vor allen Dingen im Hinblick auf dann notwendige Erweiterungen bei der Anzahl der Fachräume und der Sportstätten. Mit Blick auf die besonderen pädagogischen Herausforderungen, denen die Gesamtschulen durch Wegfall des dreigliedrigen Schulsystems in Göttingen begegnen müssen, erscheint des Weiteren eine Erhöhung der Zügigkeit an diesen fragwürdig. Langfristig würden die Gesamtschulen überfordert, auch deshalb, weil sie schon jetzt einen Großteil der Inklusion übernehmen.

b)  Option Öffnung der Bonifatiusschule für alle Schülerinnen und Schüler und Vereinbarung mit dem Bistum

Die Bonifatiusschule II (Oberschule in Trägerschaft des Bistums Hildesheim) kann aufgrund der Quote für katholische/nichtkatholische Schülerinnen und Schüler (nach Konkordat 30/70, zurzeit 50/50 per Ausnahmegenehmigung bis zum Schuljahr 2019/20) nicht alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler aufnehmen. In den letzten Jahren mussten bei den Anmeldungen zum 5. Jahrgang jeweils rund 10 Schülerinnen und Schüler abgelehnt werden.

Im Rahmen der Einbeziehung des Bistums Hildesheims in den Entscheidungsprozess wurden mit den Vertretern des Bistums Hildesheim eine Reihe von Gesprächen geführt. Als Ergebnis bleibt festzuhalten:

-Das Bistum hält dauerhaft an seiner Oberschule in Göttingen in eigener Trägerschaft fest.

-Es wird von Seiten des Bistums angeboten, auf die Quote zu verzichten und sich für alle Schülerinnen und Schüler zu öffnen. Negative Auswirkungen auf die Finanzierung der Schule werden dafür in Kauf genommen.

-Durch die Öffnung soll es allen Eltern möglich sein, ihr Kind dort anzumelden, unabhängig von religiöser oder weltanschaulicher Orientierung.

-Es wird ein Konzept zur starken Berufsorientierung erarbeitet und umgesetzt.

-Es wird für eine sehr gute personelle Ausstattung gesorgt, u. a. kämen 4 Förderschullehrer (für Inklusionsbedarfe) und 2 Sozialpädagogen an die Schule.

-Es könnten dann ab dem Schuljahr 2020/21 sofort Schülerinnen und Schüler in den Jahrgängen 5-10 aufgenommen werden.

-Der Stadt wird angeboten, über eine Art „Kuratorium“ auch auf inhaltliche Fragen der Schule Einfluss nehmen zu können.

-Der Schulname könnte geändert werden, um ein deutliches Zeichen für einen Neustart zu setzen.

-Eine Dreizügigkeit (zusätzlich ca. 38 zusätzliche Schulplätze je Jg.) wäre im bestehenden Gebäudebestand möglich.

– Der von der Stadt Göttingen zu zahlende Sachkostenzuschuss für städtische Schülerinnen und Schüler würde sich auf durchschnittlich 1.600 € je Schüler und Jahr erhöhen.

Die in den Gesprächen signalisierte Offenheit und Bereitschaft des Bistums Hildesheims, das Schulangebot für mehr Schülerinnen und Schüler als bisher zu öffnen und sich dafür mit der Stadt Göttingen in einem festen Rahmen zu vereinbaren ist zu begrüßen, die Bonifatiusschule II ist eine in der Göttinger Schullandschaft akzeptierte Oberschule.

Allerdings kommt eine intensive Bewertung des Angebots und der Situation zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

1.   Es ist davon auszugehen, dass eine mögliche Vereinbarung mit dem Bistum Hildesheim unter den o.a. Aspekten immer auch eine relativ kurzfristige Kündigungsoption für das Bistum enthalten würde. Kurzfristig wäre hier bereits ein Zeitraum von einem Jahr, weil er aus Sicht des Schulträgers zu kurz ist, um dann in diesem Moment eine neue Schule eigenständig errichten zu müssen. Für eine dafür notwendige Organisationsstruktur und die Profilierung ist ein längerer Prozess nötig.

Hinzuweisen ist hier auf die Aufhebung der katholischen IGS St. Ursula in Duderstadt in Trägerschaft des Bistums Hildesheim, die offenbar auch aus finanziellen Gründen notwendig war.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass durch die Öffnung der Bonifatiusschule II für alle Schüler die Schule ihren Status als so genannte „Konkordatsschule“ gemäß NSchG §154 verlöre. Damit büßt sie eine Landesfinanzierung für das Personal in nahezu voller Höhe gem. NSchG § 155 ein und erhält zukünftig nur eine erheblich geringere anteilige Finanzhilfe gem. NSchG §150. Auch die Sachkosten- und Baukostenbeteiligungen des Landes gem. NSchG 156 gelten dann nicht mehr. Zu erkennen ist, dass für den Betrieb der Schule eine in Gänze neue Kalkulation und Finanzierung zu leisten ist, verbunden mit erheblichen Einbußen. Alles dies macht eine Kündigungsoption wahrscheinlicher.

  • Die unter Punkt 1. erläuterten finanziellen Einbußen durch die Statusänderung der Bonifatiusschule II –bedingt durch die Öffnung für alle Schüler –würden durch einen Prokopfbetrag je Schüler kompensiert werden müssen. Eine dafür mögliche Höhe von 1.600 Euro je Schüler führte momentan zu einem Gesamtjahresbeitrag in Höhe von 600.000 Euro, der aus dem Ergebnishaushalt zu leisten wäre. Bislang erhält die Bonifatiusschule II 100.000 als jährliche Förderung aus dem Ergebnishaushalt. Es ist offen, ob diese Förderung mit den Kopfbeträgen verrechnet würde oder das Bistum aufgrund der zukünftig ausbleibenden oder sich reduzierenden Landesbeteiligung an den Sachkosten weiterhin Anspruch darauf erhebt. In jedem Fall wäre aber ein Kopfbetrag zu leisten, der nicht nur eine städtische Beteiligung an den Sachkosten, sondern auch an den Personalkosten umfasste. Im Vergleich zu öffentlichen Schulen ist der Prokopfbetrag je Schüler also in jedem Fall teurer, da an den öffentlichen Schulen immer das Land Niedersachsen die Personalkosten in vollem Umfang übernimmt.

3.   Die Öffnung der Bonifatiusschule kann zwar zu einem Zugewinn an Schulplätzen führen, führt aber nicht zu einer Veränderung der Göttinger Schullandschaft, da eine Schule in nicht-städtischer Trägerschaft keine Auswirkungen auf wesentliche und notwendige Regelungen für Steuerungsfunktion des Schulträgers hat.

a) der Schulträger kann nicht eigenständig, kurzfristig und flexibel über die Zügigkeiten steuern und damit Schulplätze schaffen. Dieses Recht hat er nur bei Schulen in eigener Trägerschaft. Dafür erforderliches Personal müsste umgehend von Land Niedersachen bereitgestellt werden. Über die rechtsgültige Aufnahme von Schülern würde an der Bonifatiusschule II immer abschließend das Bistum als Schulträger bzw. die Schulleitung entscheiden. Ein Durchgriffsrecht des Schulträgers oder der Landesschulbehörde gibt es nicht.

b) Der § 59 a NSchG (Möglichkeit der Aufnahmebeschränkung in Ganztags- und Gesamtschulen) wird durch die Erweiterung und Öffnung der Bonifatiusschule II in Göttingen weiterhin nicht anwendbar sein. Dieser ist aber notwendiges Instrumentarium, um ein weiteres Überlaufen der Gesamtschulen und die weitere Einrichtung von Versorgungsklassen zu vermeiden. Die unter I.3 aufgeführten Risiken sind hier ebenfalls zu beachten. Anders als bei einer Oberschule in Trägerschaft des Bistums gebe es bei einer Oberschule in städtischer Trägerschaft keine Aufnahmebeschränkung. Damit wären – ohne Betrachtung räumlicher Einschränkungen – Schulplätze garantiert und kurzfristige Anpassungen ohne unmittelbare finanzielle Auswirkungen möglich.

4.   Die Göttinger Schulen bieten einer sehr heterogen Schülerschaft Schulplätze. Dies muss auch für weitere zu schaffende Schulplätze gelten. Vor dem Hintergrund der Diversität unserer Gesellschaft wäre zu befürchten, dass eine Schule in katholischer Trägerschaft nicht bei allen Eltern auf Akzeptanz stieße. Der Schulträger darf nicht in die Rolle geraten, Schüler anderen Glaubens in eine an eine andere Konfession gebundene Schule informell zwingen zu müssen. Schulrechtlich ist dies offiziell nicht möglich, weil der Elternwille gilt.

5.   Artikel 7 des Grundgesetzes, der seinen Niederschlag in der Verfassung des Landes Niedersachsen und in der Ausführung entsprechend im NSchG – auch im Abschnitt über die kirchlichen Ersatzschulen – findet, reklamiert zwar eine Förderung des freien Schulwesens, formuliert aber ebenso die öffentliche Hand in der Funktion, zunächst das Schulangebot vorzuhalten. Daraus ist abzuleiten, dass bezogen auf Göttingen im Wesentlichen zunächst der Schulträger für das Angebot einer Oberschule in der Verpflichtung ist, bevor das Angebot durch Schulen in freier Trägerschaft ergänzt wird. Insgesamt bedeutet auch der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bistum eine Ungleichbehandlung gegenüber den weiteren Schulen in freier Trägerschaft in der Stadt Göttingen wie momentan die Montessori- und Waldorfschule, die den Anspruch erheben könnten, ebenfalls eine Vereinbarung mit der Stadt Göttingen für Schulplätze eingehen zu wollen. (…)

c)  Option Errichtung einer Oberschule in städtischer Trägerschaft

Vor dem Hintergrund der unter b) aufgeführten Hinweise, Bedenken und Risiken ist die Errichtung einer Oberschule in städtischer Trägerschaft zu empfehlen. Im Einzelnen führen folgende Gründe zu dieser Empfehlung:

  1. Zwar entstehen auch Kosten für eine Schule in städtischer Trägerschaft, eine Prokopfprämie je Schüler entfiele jedoch, Personalkosten für die Lehrkräfte würden durch das Land Niedersachsen übernommen werden. Ggf. erforderliche Nachverhandlungen mit dem Bistum, das mit einer Vereinbarung mit der Stadt Göttingen und dem Betrieb einer Ersatzschule mit einer gegenüber einer Konkordatsschule nachrangigen und geringeren Finanzierung ein völlig neues Modell erprobte, wären nicht erforderlich. Der Stadt entstünden bei einer freien Schule in Kooperation mit dem Bistum bei voller Auslastung jährliche Kosten, mit denen auch eine eigene Schule finanzierbar wäre. Dieser Betrag stellte jedoch eine Ungleichbehandlung mit den Sachkostenbeteiligungen für die anderen Göttinger weiterführenden Schulen dar. Unklar ist, wer in welcher Höhe für Schüler aus dem Landkreis die Kopfprämie zu leisten hat. (…)

2.   Wie dargelegt, kann der Schulträger am besten die Göttinger Schullandschaft weiterentwickeln, wenn er selbst das Instrument der Steuerung situativ und flexibel gestalten kann. Dies ist nur mit einer Schule in städtischer Trägerschaft möglich. Die Risiken vor den Hintergrund der rechtlichen Haltbarkeit über die Vereinbarung zwischen Stadt und Landkreis Göttingen stützen dies, des Weiteren kann nicht eingeschätzt werden, wie z.B. sich zukünftig die Inklusion entwickeln wird. Da Schulplätze auch nötig sind, da Schüler an Gymnasien unterjährig nicht reüssieren, hätte eine Oberschule in städtischer Trägerschaft die höchste schulrechtliche Verbindlichkeit, diese Schüler auch übernehmen zu müssen.

3.   Um die Gesamtschulen langfristig vor der beschriebenen Überlastung zu schützen, herrscht mit der Option einer Oberschule in städtischer Trägerschaft die höchste Stabilität

4.   Eine Oberschule in städtischer Trägerschaft wird insgesamt auch deshalb empfohlen, da zunächst der Schulträger in der Pflicht steht, ein passendes Schulangebot zu organisieren. Erst in einem zweiten Schritt kann dieses durch Schulen in freier Trägerschaft ergänzt werden.

IV. Erläuterung und Begründung der Beschlussempfehlungen

1.   Diese Absichtserklärung gibt den Rahmen für die Überführung, die im eigentlichen Sinne keine ist, da schulgesetzlich immer von Aufhebung bzw. Errichtung die Rede ist.

2.   Hier wird ein Übergangszeitraum ermöglicht, um für die Aufhebung und entsprechende Personalüberführungen Vorbereitungszeit zu gewinnen und bereits ab dem kommenden Schuljahr Schulplätze zu haben. Die Vorbehalte sichern die Ausnahmeregelung ab. Nur wenn das Bistum wirklich bereit ist, die Bonifatiusschule II aufzuheben, ist eine Ausnahme für die Quote gegeben.

3.   Nach Aufhebung der Bonifatiusschule II, entsteht jahrgangsweise die Oberschule in städtischer Trägerschaft.

4.   Hier wird die Erwartungshaltung für das Profil der Oberschule festgeschrieben. Ein besonderes Profil ist deshalb notwendig, damit die Schule von Beginn an einen guten Start hat und von der Elternschaft akzeptiert wird. Das Profil orientiert sich ebenso an den Bedürfnissen der Schüler, denen auch auf praktischem Weg frühzeitig Lernerfolgserlebnisse zu vermitteln sind. Eine Bedarfsprognose wird für eine Oberschule aufgrund der Schülerzahlen zunächst leichter zur erstellen sein, als für eine IGS. Dafür reichen die Prognosen nicht aus. Dennoch soll die Oberschule von Beginn an mit Jahrgangsbezug arbeiten, um zu einem späteren Zeitpunkt ggf. als Integrierte Gesamtschule weiter geführt werden zu können. Für die Vorarbeiten ist es unabdingbar, dass eine Planungsgruppe eingesetzt wird, vergleichbar dem Verfahren bei der Neuerrichtung einer IGS.

5.   Es ist davon auszugehen, dass eine Oberschule mit einem dualen Profil erfolgreich errichtet werden kann, da aufgrund des Fachkräftemangels ein hohes Interesse bei Wirtschaft, Industrie und Handwerk an dem Profil besteht. Diese Interessen sollen in einem Kuratorium gebündelt werden, das darüber hinaus die Funktion hat, der Oberschule in einem breiten gesellschaftlichen Bündnis einen erfolgreichen Start zu ermöglichen. Vergleichbar der Errichtung der Neuen IGS Weende und den damit verbunden en Vorbereitungen übernimmt die Stadt Göttingen die Funktion, die Planung somit auch finanziell zu begleiten.

Text: teilweise entnommen der Vorlage der Verwaltung zu Top 36