Durchsetzung der Schaffung von Wohnraum

Antrag zur Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planen und Grundstücke am 24. Oktober 2019

Die Verwaltung wird aufgefordert, Eigentümer von Grundstücken mittels der Regelungen der §§ 175, 176 des Baugesetzbuches verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Reduzierung der Wohnungsnot in Göttingen zu bebauen.

Begründung:

Die Schaffung von Wohnraum, insbesondere preiswerten Wohnraums ist ein erstes Ziel der Göttinger SPD. Deshalb haben wir uns für das Bündnis für Wohnen in Göttingen, für den Aufbau erheblicher Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus auf Bundes- und Landesebene, die Ausweisung neuen Baulandes im Flächennutzungsplan der Stadt, die Verpflichtung zur Errichtung preisgünstiger Wohnungen in Bebauungsplänen eingesetzt, deshalb kämpfen wir für die schnelle Ausweisung von Wohnbauflächen.

Die erhoffte Beschleunigung in der Öffnung und Erschließung neuen Baulandes ist auch in Folge lokaler Widerstände nur teilweise erfüllt. Wir müssen weiter gegen den Mangel an Bauland kämpfen. Er begründet wesentlich die aktuelle Wohnungsnot in Göttingen, er ist ein entscheidender Faktor für die unaufhörlich steigenden Mieten.

Deshalb wollen wir den Weg der §§ 175, 176 BauGB zusätzlich beschritten wissen. Danach gilt:

Liegt ein Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans oder jedenfalls innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so ermächtigt § 176 BauGB die Gemeinden, einen Grundstückseigentümer zur Bebauung oder auch Anpassung der Bebauung seines Grundstücks zu verpflichten, sofern städtebauliche Gründe dies erfordern und dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Regelung ist Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums.