Arbeitszeiterfassung bei der Stadtverwaltung Göttingen nach BAG-Urteil

arbeitszeiterfassung-4312250_1280.jpg

Öffentliche Anfrage nach § 56 NKomVG und § 10 Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse, die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften und die Ortsräte der Stadt Göttingen

Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Personal, Gleichstellung und Inklusion der Stadt Göttingen
am 05. November 2024

Ende 2022 hat das Bundesarbeitsgericht in Leipzig ein weitreichendes Urteil zur Erfassungspflicht von Arbeitszeiten gefällt. Nach der Entscheidung des BAG besteht nun die Verpflichtung des Arbeitgebers Stadt, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen und zu verwenden, für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. So trägt eine moderne digitale Zeiterfassung zur Gleichbehandlung und Akzeptanz unterschiedlicher Mitarbeiter:innengruppen bei und hilft den Betriebsfrieden zu erhalten.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage fragen wir die Verwaltung:
 
  1. Gibt es ein elektronisches, gesetzeskonformes Arbeitszeiterfassungssystem, welches alle Arbeitnehmer:innen der Stadtverwaltung, seiner Eigenbetriebe und Tochtergesellschaften zur Verfügung steht und haben alle Mitarbeitenden Zugriff auf ihre persönlichen Daten?
  • Wenn nicht, warum nicht?
  • Wenn nicht, wann wird allen Arbeitnehmer:innen eine elektronische, gesetzkonforme Arbeitszeiterfassung zur Verfügung stehen?