Vereinbarung Stadt – Landkreis

Neues Rathaus; Foto: Jan Vetter

Öffentliche Anfrage nach § 56 NKomVG und §10 Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse, die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften und die Ortsräte der Stadt Göttingen

Aus Anlass des fünfjährigen Bestehens der derzeitigen Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen und der aktuellen Debatte über eine Senkung der Kreisumlage fragen wir die Verwaltung.

  1. Wurde die Stadtverwaltung bereits durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport aufgefordert, im Rahmen der dort beabsichtigten Evaluation der Regelungen des § 169 Abs. 3 bis 7 NKomVG eine eigene Einschätzung abzugeben?
  2. Hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt, wann die Evaluation gemäß dem gesetzgeberischen Willen im Jahr 2019 durchgeführt wird?
  3. Hat die Stadtverwaltung Ihrerseits Kontakt mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport gesucht, damit die eigenen Erfahrungen im Rahmen der Evaluation berücksichtigt werden?

Begründung:

§ 169 NKomVG regelt die Rechts- und Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen. Mit dem „Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Ilsede, Landkreis Peine sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes“ vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. Nr. 26/2014) wurden die Regelungen über den finanziellen Ausgleich zwischen Stadt und Landkreis in § 169 Abs. 3 bis 7 NKomVG neu geregelt. Im Schriftlichen Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport heißt es (vgl. Drucksache 17/2578):

„Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium wird dem Landtag 2019 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser finanziellen Ausgleichsbestimmungen vorlegen.“

Die SPD-Ratsfraktion geht davon aus, dass dem Willen des Gesetzgebers entsprechend die Evaluation durch das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium für Inneres und Sport diese Evaluation durchführen wird.

Bei Beratung des Gesetzentwurfes ließ sich der Gesetzgeber unter anderem von folgenden Überlegungen leiten:

„Im Zuge der Datenerhebungen als Grundlage für Ausgleichsregelungen wurde auch der Anteil der Stadt Göttingen an den Kreisschlüsselzuweisungen neu berechnet. […] Zu diesem Zweck wurden die aus dem Sonderstatus der Stadt Göttingen hervorgehenden Kreisaufgaben identifiziert und finanziell bemessen. Die Summe wurde zum finanziellen Aufwand der beim Landkreis Göttingen anfallenden Kreisaufgaben ins Verhältnis gesetzt. Dazu wurde ein Dreijahresschnitt aus den entsprechenden Zuschussbedarfen der Jahre 2011 bis 2013 gebildet. Die dieser Ermittlung zugrundeliegenden Zahlen sind von Landkreis und Stadt zugeliefert worden.

[…] Nach der Regelung obliegt es zukünftig dem Kreistag des Landkreises Göttingen, die Aufgabenzuständigkeit der Stadt Göttingen für Kreisaufgaben in ihrem Gebiet zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht Ziel dieser Regelung, eine exakte Abrechnung der Aufgabenerfüllung der Stadt Göttingen gegenüber dem Landkreis zu ermöglichen. Eine solche Spitzabrechnung wäre zum einen überhaupt nicht möglich und entspräche zum anderen auch nicht dem gesetzlich definierten Verhältnis von Landkreis und kreisangehöriger Gemeinde mit der damit einhergehenden Ausgleichsfunktion des Landkreises. Vielmehr ist es, wie in anderen Kreisen auch, Aufgabe der demokratisch legitimierten Vertreter aus allen Regionen eines Kreises, auf politischer Ebene einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Akteure im Kreis herzustellen.

Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass dabei insbesondere auch die berechtigten Interessen der Stadt Göttingen gewahrt werden müssen. Zum Schutz der Stadt Göttingen wird der Mindestgehalt dieser angemessenen Berücksichtigung näher bestimmt.

Da die Stadt Göttingen die durch ihren Sonderstatus aus § 16 Abs. 2 NKomVG bestimmten Aufgaben in ihrem Gebiet selbst erledigen muss, ist sie für die Finanzierung der für die Erledigung dieser Aufgaben anfallenden Kosten im Landkreis nicht verantwortlich. Gleiches gilt für die ebenfalls dem Sonderstatus zuzurechnenden, aber in § 195 NSchG ergänzend aufgeführten Aufgaben. Die Stadt muss daher mindestens in diesem Umfang bei ihrem Teil der Kreisumlage entlastet werden, was durch die vorliegende Regelung sichergestellt wird. […]

Durch die Verwendung des Begriffs „höchstens“ wird der Landkreis jedoch auch nicht daran gehindert, die Stadt stärker bei der Kreisumlage zu entlasten. So kann der Landkreis etwa bei der Stadt entstehende höhere Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben ganz oder teilweise entlastend bei der Kreisumlage anerkennen. Dabei sollte die Höhe der Entlastung allerdings nicht den Zuschussbedarf überschreiten, der im Lande durchschnittlich für die Erledigung dieser Aufgaben aufgebracht werden muss. Als Vergleichsmaßstab kann dabei der Zuschussbedarf der kreisfreien Städte dienen.“

Antwort der Verwaltung auf die oben gestellte Anfrage

zur Sitzung des Rates am 13.09.2019

Die einzelnen Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Wurde die Stadtverwaltung bereits durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport aufgefordert, im Rahmen der dort beabsichtigten Evaluation der Regelungen des § 169 Abs. 3 bis 7 NKomVG eine eigene Einschätzung abzugeben?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein, es gab diesbezüglich noch keine Aufforderung.
  2. Hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt, wann die Evaluation gemäß dem gesetzgeberischen Willen im Jahr 2019 durchgeführt wird?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein, es liegen hierüber keine Mitteilungen der Landesregierung vor.
  3. Hat die Stadtverwaltung Ihrerseits Kontakt mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport gesucht, damit die eigenen Erfahrungen im Rahmen der Evaluation berücksichtigt werden?
    Antwort der Verwaltung:
    Oberbürgermeister Köhler wird sich in Kürze zu einem allgemeinen
    Informationsaustausch mit Herrn Staatssekretär Manke treffen. Über das Ergebnis wird zu gegebener Zeit berichtet.