Interfraktioneller Antrag aller Fraktionen und Gruppen im Rat und Francisco Welter-Schultes
Der Rat möge beschließen:
Die Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Ortsräte der Stadt Göttingen wird in § 18 (5) wie folgt geändert:
Der erste Satz in § 18, Absatz 5 wird gestrichen.
Der zweite Satz wird wie folgt geändert:
Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten (konstituierenden) Sitzung des Rates von der oder dem bzw. den Vorsitzenden der Fraktion oder Gruppe der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen.
Dadurch wird es ermöglicht, den Fraktionsvorsitz als Doppelspitze zu führen. Die gesonderte Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz wird in dem Fall hälftig geteilt.
Begründung:
Wir wollen mit dieser Änderung der Geschäftsordnung den Weg frei machen zur Bildung einer Doppelspitze im Vorsitz der Fraktionen und Gruppen des Rats und der Ortsräte der Stadt Göttingen.
Die aktuelle Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Ortsräte der Stadt Göttingen schreibt in § 18, Absatz 5 zwingend vor, dass Fraktionen/ Gruppen einen Vorsitzenen brauchen, um
arbeitsfähig zu sein. Damit weicht die Göttinger Geschäftsordnung von den Vorgaben des NKomVG ab. Die Möglichkeit einer Doppelspitze beim Fraktionsvorsitz ist nach NKomVG grundsätzlich gegeben, entsprechend wird dieses in anderen Kommunen wie bspw. in Oldenburg bereits lange praktiziert. Wir betrachten die Göttinger Einengung auf einen Vorsitzenen als unzulässigen Eingriff in die demokratische Freiheit.
Daher wollen wir unsere Geschäftsordnung ändern, um es den Fraktionen/ Gruppen in Zukunft zu ermöglichen,
sich eine Doppelspitze zu geben und diese paritätisch besetzen zu können.
Links:
die Bildung von Fraktionen ist geregelt in NKomVG § 57 Darin heißt es: „(5) Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.“
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/y8n/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1s&
eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlrKomVerfGNDV1P57&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
In NKomVG § 69 Geschäftsordnung steht: „Die Vertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.“
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/yl6/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=24&e
ventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlrKomVerfGNDV1P69&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Auszug aus unserer aktuellen Geschäftsordnung: „Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die Bildung einer Fraktion oder
Gruppe ist zur ersten (konstituierenden) Sitzung des Rates von der oder dem Vorsitzenden der Fraktion oder Gruppe der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen. Diese oder dieser unterrichtet die oder den Ratsvorsitzenden.“ (§ 18 (5), S. 9)
https://www.goettingen.de/pics/download/1_1482848617/1_-2–
GESCHAeFTSORDNUNG_FUeR_DEN_RAT,_DEN_VERWALTUNGSAUSSCHUSS,_DIE_AUSSCHUeSSE_UND_DIE_ORTSRAeTE
_DER_STADT_GOeTTINGEN_vom_15.02.2019.pdf