Anpassung der Eckpunkte zur Erstellung des Klimaplans Göttingen 2030 der Stadt Göttingen an die klimapolitischen Ziele des Bundes

Blick auf die Innenstadt Göttingens / Weender Strasse (Fussgängerzone) und Johanniskirche; Foto: Jan Vetter

Mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz ) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar, als das hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.

Aus diesem Grund empfiehlt der Ausschuss dem Rat zum Beschluss:

Die Stadt Göttingen setzt sich das Ziel, bis 2030 mindestens 65% der CO²-Emissionen gegenüber dem Jahr 1990 einzusparen. Weitere Zielmarken sind 88 % Einsparung bis 2040 und Klimaneutralität bis 2045. Dabei ist die Stadt Göttingen bestrebt, ihr ambitioniertes klimapolitisches Ziel 2030 klimaneutral zu werden, nicht aus den Augen zu verlieren.

Dazu ist der Klimaplan der Stadt anzupassen.

Die Verwaltung wird aufgefordert geeignete Maßnahmen zur Umsetzung und Zielerreichung dem Rat zum Beschluss vorzulegen.

Begründung:
Das BVerfG schreib in der PM vom 29.04.2021: „… Dem „Paris-Ziel entsprechend ist der Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind.
Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln. …“

Mit dem hier beantragten Beschluss des Rates kann dieser Forderung des BVerfG auf kommunaler Ebene nachgekommen werden.

Weitere Begründung siehe der Antrag der SPD-Ratsfraktion Arbeit, Gerechtigkeit und Klimaschutz: Aktualisierung des städtischen Masterplans Klimaschutz der Stadt Göttingen (Antrag der SPD-Ratsfraktion zur Ratssitzung am 12.02.2021).