Schüler:innenbeförderung

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Öffentliche Anfrage nach § 56 NKomVG und § 10 Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse, die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften und die Ortsräte der Stadt Göttingen

Sitzung des Schulausschusses des Rates der Stadt Göttingen am 25. Mai 2023

Schüler:innenbeförderung
Immer wieder wird die Frage nach Bustickets für Schüler:innen, die weniger als 2 km von der Schule
entfernt wohnen laut. Bei dem Thema gibt es eine „Gerechtigkeitslücke“ und eine
„Finanzierungslücke“.
Schüler:innen die weiter als zwei Kilometer von ihrer Schule entfernt wohnen, bekommen eine
Fahrkarte des VSN, mit der sie zu beliebigen Zeiten zu beliebigen Zielen fahren können.
Wir fragen die Verwaltung:

  1. Wie viele Schüler:innen gibt es an Göttinger Schulen im Sek-I-Bereich insgesamt?
  2. Wie viele Sek-I-Schüler: innen bekommen eine VSN-Fahrkarte?
  3. Welche zusätzlichen Mittel müssen in den Haushalt eingestellt werden, wenn die 2km Regelung für die genannte Schüler:innengruppe entfallen würde?

Antwort der Verwaltung

Die Zuständigkeit für die Schülerinnenbeförderung (§ 114 Nds. Schulgesetz) in Stadt und Landkreis Göttingen obliegt dem Landkreis Göttingen, daher sind die Fragen 2 und 3 an die zuständige Stelle des Landkreises Göttingen zur Beantwortung weitergeleitet worden. Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Anfrage wie folgt:

Frage 1: Wie viele Schülerinnen gibt es an Göttinger Schulen im Sek. I Bereich
insgesamt?

Gemäß Schulstatistik v. 25.10.2022 besuchen 6.611 Schülerinnen den Sek. I Bereich an städtischen Schulen.

Antworten des Landkreises Göttingen zu den Fragen 2 und 3:

Frage 2: Wie viele Sek. I-Schülerinnen bekommen eine VSN-Fahrkarte?
Im Sekundarbereich I bekommen im reinen Stadtgebiet 4.518 Schülerinnen eine Schülerinnensammelzeitkarte (SSZK).

Frage 3: Welche zusätzlichen Mittel müssen in den Haushalt eingestellt werden,
wenn die 2 km –Regelung für die genannte Schülerinnengruppe entfallen würde?

Die Schülerinnenbeförderung ist per Satzung (Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Göttingen) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c gilt eine Mindestentfernung zwischen Wohn- und Schulort im Bereich der Sekundarstufe I von 3,0 km. Lediglich im Bereich der Schuljahrgänge 1-4 beträgt diese Entfernung 2,0 km. Die Preisstufe City GÖ einer Schülerinnensammelzeitkarte wird vom ZVSN aktuell mit 417,45 €/Jahr berechnet. Die zusätzlich erforderlichen Mittel könnten so aus der Differenz zwischen Schülerinnenzahl und ausgegebenen Schülerinnenzeitkarten ermittelt werden. Schülerinnen der Primarstufe (Jahrgänge 1-4) sind aber hierbei nicht berücksichtigt. Der Landkreis Göttingen übernimmt nur die laut Satzung erforderlichen Kosten. Die hier angesprochenen zusätzlichen Mittel (etwa 870.000 €) würden eine freiwillige Leistung darstellen. Mittel sind nicht im Haushalt enthalten und derzeit auch nicht vorgesehen.